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- A. Geltung der Geschäftsbedingungen von IPC
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- Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen IPC und seinen Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von IPC, seien es Kunden oder Lieferanten, gelten nicht.
- IPC schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
- IPC tätigt sowohl Eigengeschäfte als auch Vermittlungsgeschäfte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, schließt IPC im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder von mit IPC geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder werden, bleiben die Verträge davon im Übrigen unberührt.
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- B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
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- Maßgeblich für von IPC erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die IPC genannten Preise als Festpreise. Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch den vereinbarten Preis abgegolten sind insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben ausschließlich der Umsatzsteuer. Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behält IPC sich die Preisgenehmigung nach Erhalt der Bestätigung vor. Bis zur vollständigen Übergabe an IPC bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch IPC trägt der Lieferant unabhängig von der Preisstellung die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung.
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- C. Allgemeine Leistungsbedingungen
- C.0.01
- Lieferhandling Lagerware
- Die Regellaufzeit für Lagerware beträgt – ohne dass dies verbindlich ist – 2 bis 3 Werktage. Bestellungen für Lagerware, die noch am selben Tag ausgeliefert werden soll, sind bis spätestens 11:00 Uhr morgens per Telefax aufzugeben. IPC wird sich in dem Fall bemühen, taggleich zu versenden. Nach Vereinbarung ist auch Abholung am Lager IPC möglich.
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- C.0.02
- Sortierung Stab-Mosaik-Lamparkett-Massivdielen-2+3 Schichtparkett
- IPC liefert Produkte der Sortierung Stab-Mosaik-Lamparkett-Massivdielen-2+3 Schichtparkett, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach den IPC-Sortierungsrichtlinien (Werksortierung). Die jeweilige Holzsortierung kann bei Bedarf, wenn nicht in der Preisliste angegeben, bei IPC angefordert werden. Die meisten Produkte sind in der IPC - Muster CD, die gegen eine Schutzgebühr von 25,- € erworben werden kann, oder im Internet unter www.ipc-v.de zu sehen.
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- C.0.03
- Industrieparkett
- Industrieparkett wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, unsortiert verarbeitet. Industrieparkett wird in der Regel aus Abfallholz der Parkett- Leisten Produktion gewonnen. Es kann, wenn die Stabilität nicht darunter leidet, seitliche oder unterseitige Nuten aufweisen. Auch können unterseitige Ausbrüche oder vereinzelte Splitterstäbe vorkommen. Maßtolleranzen in Stärke – Breite – Länge bis 1 mm, sowie geringe Toleranzen in der Winkeligkeit, sind zu tolerieren. Plakatbildungen sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar, es sei denn, sie bewegen sich nicht mehr im üblichen Rahmen.
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- C.0.04
- Nachbestellungen / Nachlieferungen
- Aufgrund der natürlichen Unterschiede bei Holz können insbesondere bei Nachlieferungen von Holzfußböden und Kork stärkere Abweichungen in Struktur + Farbe auftreten. Solche Abweichungen sind zu tolerieren, es sei denn, sie bewegen sich nicht mehr im üblichen Rahmen. Wenn der Kunde bei Nachlieferungen Wert legt auf identische Farbsortierung, muss unbedingt die gewünschte Farbsortierung angegeben werden. Sollten wir genügend Material aus der entsprechenden Farbsortierung der Vorlieferung vorrätig haben, werden wir dieses versenden, um die Abweichungen zur Vorlieferung möglichst gering zu halten. Andernfalls können nur annähernde Werte erzielt werden.
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- C.0.05
- Lieferservice und Frachtkosten
- Wir liefern unter 31,5 kg wenn nicht anders gewünscht wird, per Paket Dienst (außer Sperrgut). Alle anderen Lieferungen versenden wir mit unseren Hausspediteuren, wenn es nicht anders gewünscht wird. Abholungen sind nach Vereinbarung möglich. Alle anfallenden Frachten gehen zu Lasten des Empfängers, wir liefern frei Bordsteinkante. Es gelten die bei Auftragserteilung jeweils aktuellen IPC - Frachttabellen ( Paket Dienst - Stückgut – Direct Load Tabellen). Sondervereinbarungen sind möglich, hieraus anfallende Zusatzkosten gehen zu Lasten des Empfängers.
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- C.0.06
- Baustellenanlieferung
- Eine Baustellenanlieferung ist nur in Ausnahmefällen und Mengen über 500kg möglich.
- Die genaue Baustellenadresse muss bei der Bestellung mitgeteilt werden.
- Die Ware wird nur bis an die Baustelle geliefert und nicht in die Baustelle hineingetragen.
- Bei Lieferungen bis zu 3 to erfolgt die Lieferung durch Absetzung vom LKW an der Baustelle mit Bordmitteln ohne Aufpreis.
- Bei Lieferungen über 3 to erfolgt die Auslieferung im Direct Load ohne Lademittel und muss vom Kunden vom LKW abgeladen werden. Auf Wunsch sorgt IPC gegen Vergütung für Lademittel (Ladebordwand, Stapler). Die Mehrkosten sind den jeweils aktuellen IPC – Frachttabellen zu entnehmen.
- Es muss uns eine für die Entgegennahme der Ware und die Unterzeichnung des Lieferscheines autorisierte Person benannt werden und im Zeitpunkt der Anlieferung anwesend sein.
- Bei stundengenauer Anlieferung (plus minus eine Stunde) entstehen Zusatzkosten durch die Spedition. Dafür gelten die bei Auftragserteilung jeweils aktuellen IPC -Frachttabellen.
- Wartezeiten auf der Baustelle werden von IPC nicht vergütet
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- C.0.07
- Preisliste und Preisstaffelung
- Es gilt jeweils die aktuelle bei Vertragsschluss gültige Preisliste von IPC. Die Staffelung der Preisliste gilt für den Bestellwert pro Lieferung. Nichtlagerware wird nicht als Nachlieferung behandelt; die Preisstaffelung wird neu kalkuliert.
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- C.0.08
- Warenrücknahme
- Warenrücknahme erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
- Eine Rücknahmevereinbarung gilt – sofern nichts anderes vereinbart – als nur mit folgenden Maßgaben getroffen:
- Eine Rückgabe kann nur innerhalb von einem Monat nach Auslieferung durch IPC vereinbart werden.
- Es werden nur original verpackte Pakete zurückgenommen.
- Es wird nur Lagerware zurück genommen.
- Nicht-Lagerware wird nur nach Genehmigung durch den Vorlieferanten zurückgenommen.
- Sonderanfertigungen, Sondermaße und Werksbestellungen sind von der Rücknahme
ausgeschlossen.
- Bei Rückgabe muss vorab eine Rechnungs- und Lieferschein-Kopie der Lieferung durchgefaxt werden. Das ist Voraussetzung für die Gutschrift.
- Die Rückgabeware ist frei Lager bei IPC anzuliefern. Andere Anlieferungsarten sind kostenpflichtig und bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
- Wenn die Ware in einwandfreiem Zustand bei IPC eintrifft, erhält der Kunde eine Gutschrift über den Rechnungswert abzüglich der vereinbarten Rückgabegebühr.
- Als Rückgabegebühr werden, sofern nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich einer Überprüfung der zurückgegebenen Ware, wegen des mit wegen der Rücknahme entstehenden Aufwands, der Wertminderung und des Zinsverlusts und dergleichen, folgende Pauschalen angesetzt:
- Lagerware bis 1 Monat nach Auslieferung durch IPC: 10%
- Nicht-Lagerware: 25%
- Sonderanfertigungen und Lagerware über 1 Monat nach Auslieferung durch IPC werden nicht zurückgenommen.
- Wird vor Auslieferung der Ware eine Stornierung vereinbart, gelten die Regeln über die Warenrücknahme entsprechend. Transportkosten fallen nicht an. Die Ware ist ungeachtet des Stornos zunächst zu bezahlen. Eine Gutschrifterteilung findet erst nach anderweitigem Verkauf statt. IPC berechnet in dem Fall eine Stornogebühr für das Handling in Höhe von 25% auf den Warenpreis. Sollte sich herausstellen, dass die stornierte Ware nur zu schlechteren Konditionen weiterverkauft werden kann, wird IPC sich vorher mit dem Kunden abstimmen.
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- C.0.09
- Warenkredit
- Wenn IPC mit dem Kunden ein internes Warenkreditlimit vereinbart hat, wird Ware in einem über dieses Limit hinausgehenden Rechnungswert nur ausgeliefert, wenn der Kunde sämtliche offenen Forderungen von IPC, seien sie fällig oder nicht, mindestens bis zu einer Höhe ausgleicht, die dem Saldo aus Rechnungswert minus freiem Warenkreditlimit entspricht.
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- C.1. Auftragsbestätigung- / Leistungsumfang
- C.1.01
- Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung von IPC maßgeblich. Bei Barverkäufen und bei Selbstabholung ersetzt die Rechnung von IPC die Auftragsbestätigung.
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- C.1.02
- Mündliche Abmachungen mit nicht zur Vertretung berechtigten Mitarbeitern im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von IPC.
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- C.1.03
- Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.
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- C.1.04
- Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von IPC bestätigt wird.
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- C.1.05
- Der Kunde hat IPC mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind.
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- C.1.06
- Etwaige im Internet, in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachte Angaben über Leistungen, Eigenschaften, Zeitverhalten und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Verbindlich sind diese Angaben und Ausführungsarten nur, wenn das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit einem Leistungsverzeichnis festgelegt ist.
Bei der Bemusterung der Ware handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Muster. Da Holz ein Naturprodukt ist, sind Abweichungen in Farbe, Struktur, Astigkeit und anderen wuchsbedingten Eigenschaften nicht auszuschließen. Meist ist es nicht möglich, alle Eigenschaften in einem Muster zu zeigen.
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- C.1.07
- Im Übrigen bleiben Maßabweichungen nach den DIN-Bestimmungen vorbehalten. Speziell bei Fixmaßen (Zuschnitten) beträgt die Maßtoleranz ± 2,5 mm pro laufendem Meter.
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- C.1.08
- IPC behält sich vor, Bestellungen auch ohne vorherige Auftragsbestätigungen auszuführen. In diesen Fällen gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung nach Ziff. C.1.01.
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- C.1.09
- Wird die in im Auftrag des Kunden gelieferte Ware absprachegemäß direkt an dessen Kunden berechnet, so haftet der Kunde bis zur vollständigen Zahlung gesamtschuldnerisch mit.
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- C.1.10
- Verpackungs- und Transportmaterial wird – sofern nichts anderes vereinbart wurde - von IPC weder zurückgenommen noch entsorgt.
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- C.1.11
- Beratungsleistungen schuldet und erbringt IPC nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
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- C.2 Internationale Embargos
- C.2.01
- IPC und der Kunde sind verantwortlich für die Einhaltung der Verordnungen (EG) 2580/2001 und 881/2001 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften des deutschen Rechts, der Kunde auch bezüglich der gegebenenfalls abweichenden entsprechenden Vorschriften seines Sitzstaates. Der Kunde steht dafür ein, dass er nicht in den zu den oben genannten Verordnungen veröffentlichten Listen als verdächtige Person oder verdächtiges Unternehmen bezeichnet ist („verdächtiges Rechtssubjekt“).
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- C.2.02
- Ist der Kunde als verdächtiges Rechtssubjekt benannt, können die ihm gegenüber geschuldeten Lieferungen oder sonstigen Leistungen zurückgehalten werden, bis der Kunde nachweist, dass er nicht mit dem verdächtigen Rechtssubjekt identisch ist oder dass er von der Liste gestrichen wurde.
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- C.2.03
- Im Falle einer begründeten Leistungsverweigerung durch IPC i.S.d. C.2.2 ist der Kunde nicht berechtigt, Zahlungen an IPC zurück zu halten.
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- C.2.04
- Bei gegenüber Dritten zu erbringenden Lieferungen und sonstigen Leistungen steht der Kunde dafür ein, dass dieser Dritte nicht als verdächtiges Rechtssubjekt benannt ist. C.2.2 und C.2.3 gelten entsprechend. Der Kunde stellt IPC diesbezüglich von jeglicher Haftung auch im Außenverhältnis frei. Dem Kunden steht es frei, ein anderes nicht verdächtiges Rechtssubjekt zu benennen, dem gegenüber die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht werden soll. Hierdurch anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
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- C.3. Erfüllungsort / Gefahrtragung
- C.3.0
- Erfüllungsort für die von IPC erbrachten Leistungen und für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von IPC.
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- C.4. Fristen / Erfüllungsgehilfen
- C.4.01
- Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk IPC, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von IPC zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
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- C.4.02
- Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch IPC. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend. Dies gilt auch in Fällen des C.2.03.
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- C.4.03
- Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die IPC trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den IPC nicht einzustehen hat.
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- C.4.04
- In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende IPC zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.
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- C.4.05
- Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn IPC den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.
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- C.4.06
- Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.
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- C.4.07
- Ein etwa von IPC zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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- C.4.08
- IPC ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
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- C.4.09
- Wenn IPC vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
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- C.5. Zahlungsbedingungen / INCOTERMS
- C.5.01
- Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
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- C.5.02
- Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
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- C.5.03
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
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- C.5.04
- Der Kunde schuldet im Verzug Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz.
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- C.5.05
- IPC ist berechtigt auch einen über Ziffer C.5.04 hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
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- C.5.06
- Erfüllungsort für an IPC zu leistenden Zahlungen der Geschäftssitz von IPC.
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- C.5.07
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
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- C.5.08
- Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte nur in den Fällen des C.5.08 zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit IPC seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
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- C.5.09
- Soweit IPC Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber. Zahlung mittels Wechsel ist unzulässig.
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- C.5.10
- Wird ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder zurück belastet, kann IPC die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann IPC von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann IPC den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.
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- C.5.11
- Die von IPC an den Kunden zu zahlenden Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, CIF gemäß INCOTERMS 2010. Die INCOTERMS finden auf das Geschäft ansonsten keine Anwendung.
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- C.5.12
- Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so können wir eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt. Von Redereien oder Spediteuren erhobene Bunker oder Diesel Zuschläge können sofort weiterberechnet werden.
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- C.5.13
- Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
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- C.5.14
- Unbenannte Zahlungen des Kunden, werden auf die jeweils ältesten Forderungen von IPC verrechnet.
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- C.6. Kontroll- und Meldepflicht
- C.6.01
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- Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen und Leistungen von IPC stets zu überprüfen. Die Lieferungen von IPC sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßigkeiten, fehlerhafte Leistungen oder mangelhafte oder falsche Lieferungen vorliegen, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden entsprechend.
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- C.6.02
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- Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen in Textform bei IPC geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt, dass der Kunde, sobald ihm Fehler oder Mängel in den Leistungen oder Lieferungen von IPC bekannt werden, er diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Eintreffen der Ware beim Kunden, unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen in Textform bei IPC zu melden hat.
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- C.6.03
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- Kommt der Kunde diesen unter C.6.01 und C.6.02 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von IPC oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von IPC beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.
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- C.6.04
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- Sollten beim Verlegen von Parkett und Ähnlichem irgendwelche Mängel erkennbar werden, so ist die Weiterverarbeitung sofort einzustellen, damit der Schaden möglichst gering gehalten werden kann. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass als mangelhaft erkannte oder als mangelhaft erkennbare Ware weiterverarbeitet wird, sind nicht von IPC zu tragen.
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- C.7. Gewährleistung
- C.7.00
- Die nachstehenden Gewährleistungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von IPC oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von IPC oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
Für Ware II. und III. Wahl wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Für als gebraucht verkaufte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. Die erhebliche Bandbreite von natürlichen Färb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Mangel dar.
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- C.7.01
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet IPC, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
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- C.7.02
- Arbeiten an von IPC gelieferten Sachen oder sonstigen von IPC erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
- wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von IPC anerkannt worden ist
- oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
- und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
- Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
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- C.7.03
- Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von IPC als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
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- C.7.04
- Sofern durch von IPC durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
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- C.7.05
- Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller IPC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei IPC sofort zu verständigen ist, oder wenn IPC mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von IPC Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Insbesondere bei Ware aus nicht europäischen Hölzern ist zu beachten, dass eine Nachlieferung ohne weiteres vier oder mehr Monate in Anspruch nimmt, wenn nicht ausreichende Mengen auf Lager sind. Insbesondere bei Sonderanfertigungen muss der Rohstoff neu besorgt werden. Das ist nur außerhalb der mehrere Monate dauernden Regenzeit möglich. Es schließt sich eine Vor- und Haupttrocknung von ca. 2 Monaten an. Erst dann kann das Holz verarbeitet werden. Die Frachtzeit beträgt nochmals bis zu 2 Monate. Bei der Bestimmung der angemessenen Nacherfüllungsfrist ist das zu berücksichtigen.
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- C.7.06
- Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf eine jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
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- C.7.07
- Wenn IPC eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
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- C.7.08
- Das gleiche gilt, wenn IPC eine Nacherfüllung, zu der IPC berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
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- C.7.09
- Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn IPC dem zustimmt.
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- C.7.10
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von IPC zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder thermische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von IPC zurückzuführen sind.
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- C.8. Extraterritoriale Verbringung
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- Für den Fall, dass von IPC gelieferte Anlagen außerhalb des Ortes der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von IPC zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
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- C.9. Schadenersatz
- C.9.0
- Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die IPC, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
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- C.9.01
- Sollte IPC in anderen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet IPC nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.
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- C.9.02
- Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, sind ausgeschlossen.
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- C.9.03
- Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
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- C.9.04
- In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet IPC für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
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- C.9.05
- IPC haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
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- C.10. Leistungs- und Erfüllungsort
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- Leistungs- und Erfüllungsort für die von IPC zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von IPC.
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- C.11. Eigentumsvorbehalt
- C.11.01
- Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
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- C.11.02
- Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die IPC im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
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- C.11.03
- Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
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- C.11.04
- IPC ist berechtigt, seine Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
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- C.11.05
- Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von IPC anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
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- C.11.06
- Die Be- und Verarbeitung der von IPC gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von IPC, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von IPC bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt IPC zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von IPC zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
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- C.11.07
- Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an IPC ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von IPC, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.
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- C.11.08
- Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
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- C.11.09
- Übersteigt der Wert der IPC zustehenden Sicherheiten die Forderung von IPC gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist IPC auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von IPC freizugeben.
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- C.12. Gerichtsstand und materielles Recht
- C.12.01
- Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, haben wir in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.
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- C.12.02
- Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.
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